Gebührenordnung
Städtische Musikschule Horb im „Hohen Giebel“
Gebührenordnung vom 19. Dezember 1974 in der Fassung der Änderung vom 17.07.2012 zum 01.09.2012§1 Unterrichtsgebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Anzahl und der Art des eingeteilten Unterrichts.Die Gebühren werden als Monatsgebühren für 11 Monate erhoben.
Für den Hauptferienmonat August werden keine Gebühren erhoben.
1. Zwergenmusik
je Schüler/in beträgt die Gebühr monatlich 17,50 EuroUnterrichtsdauer wöchentlich 30 Minuten
2. Rhythmisch-Musikalische-Früherziehung
je Schüler/in beträgt die Gebühr monatlich 23,50 EuroUnterrichtsdauer wöchentlich 45 Minuten
3. Grundkurs Rhythmik
je Schüler/in beträgt die Gebühr monatlich 23,50 Euro
Unterrichtsdauer wöchentlich 45 Minuten
4. Rhythmisch-Musikalischer Unterricht
im Klassenverband
je Schüler/in und Halbjahr! beträgt die Gebühr 26,00 Euro
bei einer wöchentlichen Unterrichtsdauer von 45 Minuten
5. Instrumentalunterricht
- Gruppen zu 4 Schülern/Schülerinnen
je Schüler/in beträgt die Gebühr monatlich 34,50 Euro - Gruppen zu 3 Schülern/Schülerinnen,
je Schüler/in beträgt die Gebühr monatlich 39,50 Euro - Gruppen zu 2 Schülern/Schülerinnen,
je Schüler/in beträgt die Gebühr monatlich 50,50 Euro
- Einzelunterricht
- Die Gebühr beträgt monatlich 50,50 Euro
bei einer Unterrichtsdauer von wöchentlich 22 Minuten - Die Gebühr beträgt monatlich 63,50 Euro
bei einer Unterrichtsdauer von wöchentlich 30 Minuten - Die Gebühr beträgt monatlich 86,50 Euro
bei einer Unterrichtsdauer von wöchentlich 45 Minuten
- Die Gebühr beträgt monatlich 50,50 Euro
6. Gruppenunterricht in AG-Form
an einer allgemeinbildenden Schule im Stadtgebiet Horb am Neckar(einschließlich Bereitstellung eines Instrumentes),
beträgt die Gebühr je Schüler/in monatlich 34,50 Euro
7. Chor der städtischen Musikschule Horb
je Sänger/in beträgt die Gebühr monatlich 5,00 Euro8. Instrumentales Zusammenspiel
für das Spiel in einem Orchester oder Ensemble wird keine Gebühr erhoben.9. Leihinstrumente
Für die Überlassung eines Leihinstrumentes wird eine monatliche Miete von 8,00 Euro erhoben.Bei Übernahme des Instrumentes wird eine Kaution von 125,00 Euro erhoben.
10. Erwachsenenzuschlag
a) Der Zuschlag für Erwachsene beträgt monatlich je Schüler 20%.b) Dieser Zuschlag wird ab dem 25. Lebensjahr erhoben.
§ 2 Ermäßigungen / Zuschüsse
Gebührenermäßigungen
1. Familienermäßigung
Nehmen mehrere Personen aus einer Familie am Unterricht der Musikschule teil,wird je Schüler/in folgende Ermäßigung auf Gebühren gewährt:
- bei 2 Personen: 10 %
- bei 3 Personen: 15 %
- bei mehr als 3 Personen: 20 %
2. Mehrfächerermäßigung
- bei 2 gebührenpflichtigen Fächern 10 % je Fach
- bei 3 gebührenpflichtigen Fächern 20 % je Fach
3. Ermäßigung aus sozialen Gründen
- Über das Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes
- In wirtschaftlichen Notlagen
4. Ermäßigung für die
Volksmusikernachwuchsausbildung
Schüler/innen, die einem Musikverein angehören, der Mitglied im Stadtverband Horb der Musikvereine ist,erhalten eine Ermäßigung von 24 % auf die Unterrichtsgebühren nach vorstehender Ziffer 5. “Instrumentalunterricht“.
Eine Ermäßigung wird nur für eine Unterrichtsart gewährt.
Eine Ermäßigung wird ferner nur gewährt, wenn es sich um Instrumente handelt, die aktiv in einem Musikverein des Stadtverbandes Horb gespielt werden.
Höchstgrenze der Ermäßigungen
Hat ein Schüler/eine Schülerin Anspruch auf mehrere Ermäßigungen,so begrenzt sich die Gesamthöhe der Reduzierung auf maximal 50 % der festzusetzenden Gebühren.
§3 Gebührengestaltung / Absetzungen
- Die Unterrichtsgebühren sind Monatsgebühren
- Die Musikschule kann Gebühren absetzen, wenn der Unterricht aus schulischen Gründen in einem Monat mehr als einmal ausfiel und nicht nachgeholt werden kann. Die Gebührenabsetzung richtet sich nach Bruchteilen entsprechend der Anzahl der ausgefallenen Unterrichtsstunden im Monat. Der Unterrichtsausfall wegen der allgemeinen Schulferien und wegen Feiertagen bleibt hiervon unberührt.
- Gebührenabsetzungen wegen entschuldigtem Fehlen können nur schriftlich beantragt werden (§ 10 Nr. 1 der Schulordnung). Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere Krankheit und längere Abwesenheit vom Schulort für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Wochen. Diese müssen unverzüglich der Musikschule angezeigt werden.
§ 4 Instrumentenmieten
Für die Überlassung eines Leihinstrumentes wird eine monatliche Miete von 8,00 Euro festgesetzt.Bei Überlassung des Instrumentes wird eine angemessene Kaution in Höhe von 125,00 Euro erhoben.
Der Entleiher ist für das Instrument voll haftbar.
Er verpflichtet sich, darauf zu achten, dass das Instrument in einwandfreiem Zustand zurückgegeben wird.
Die Musikschule lässt das zurückgegebene Instrument auf Kosten des Entleihers generalüberholen.
Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
§5 Gebührenschuld / Fälligkeit
1. Zur Zahlung der Gebühren sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter oder wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen oder wer den Teilnehmer am Unterricht angemeldet hat, verpflichtet.2. Die festgesetzten Schulgebühren sind jeweils am Anfang des Monats fällig, in dem die Musikschule besucht wird.
§6 Gebühreneinzug
1. Die Gebühren und die Instrumentenmiete werden in der Regel durch das Banklastschriftverfahren eingezogen.2. Bei Nichtteilnahme am Banklastschriftverfahren wird eine Verwaltungsgebühr von monatlich 0,50 Euro erhoben.
§7 Inkrafttreten
Die Änderung der Gebührenordnung tritt am 01.09.2012 in Kraft.Horb am Neckar, 17.07.2012
Bürgermeisteramt
gez. Rosenberger
Oberbürgermeister