§ 1 Aufgabe
Die Musikschule dient der musikalischen Erziehung vorrangig von Kindern und Jugendlichen des Verwaltungsraumes Horb und soll den musikalischen Unterricht der allgemein bildenden Schulen ergänzen. Sie soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Nachwuchsausbildung der Musikvereine und in ihrem volksmusikalischen und kammermusikalischen Zweig öffentlich auftreten. Erwachsenen soll sie die Möglichkeit bieten, sich musikalisch zu betätigen und auszubilden.§ 2 Unterrichtsarten
1. Grundkurs I
Rhythmisch-musikalische Früherziehung in Gruppen ab 5 Schülern. Sinkt die Teilnehmerzahl unter 5 Schüler, ist eine Gebühr wie beim Instrumentalunterricht zu entrichten.2. Grundkurs II / Theoriekurs
Musikalischer Elementarunterricht oder Theorieunterricht in Gruppen ab 5 Schülern. Sinkt die Teilnehmerzahl unter 5 Schüler, ist eine Gebühr wie beim Instrumentalunterricht zu entrichten.3. Instrumentalunterricht / Gesangsunterricht
Einzelunterricht und Unterricht in Gruppen zu 2 - 4 Schülern.4. Instrumentales Zusammenspiel
Neben dem Unterricht nach Nr. 3 gehört es zu den wesentlichen Aufgaben der Musikschule, ihre Schüler zum gemeinsamen Musizieren zu führen. Für Schüler, die zur Teilnahme an einem der angebotenen Spielkreise aufgefordert werden, gehört das instrumentale Zusammenspiel zur Ausbildung der Musikschule (Siehe auch § 13).5. Volksmusiknachwuchsausbildung
Einzelunterricht und Unterricht in Gruppen zu 2 - 4 Schülern je nach Leistungsstand, pädagogischen und organisatorischen Möglichkeiten am Schulort der Musikschule und in den Stadtteilen. Diese Bestimmung gilt nur für Schüler, die einem Musikverein angehören, der Mitglied im Stadtverband der Musikvereine der Stadt Horb ist.6. Erwachsenenunterricht
§ 3 Unterrichtszeiten (Semester)
- Das Schuljahr der Städtischen Musikschule beginnt am 1. August, endet am 31. Juli und ist in Semester (1. August bis 31. Januar und 1. Februar bis 31. Juli) eingeteilt.
- Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen, allgemein bildenden Schulen in Horb am Neckar gilt auch für den Unterricht an der Städtischen Musikschule.
- Der Unterricht findet bei den Unterrichtsarten nach § 2 Ziffer 1 bis 6 in der Regel wöchentlich einmal statt. Die einzelnen Unterrichtsstunden dauern beim Instrumentalunterricht 30 - 45 Minuten, bei Grundkursen und den Spielgemeinschaften 45 - 90 Minuten.
§ 4 Leistungen
Zeugnisse werden nicht ausgestellt. Die Eltern werden jedoch gebeten, sich durch engen Kontakt mit den Lehrkräften über den Leistungsstand des Schülers zu informieren.§ 5 Teilnahmevoraussetzungen / Teilnahmebedingungen
- Grundsätzlich kann sich jeder Einwohner des Verwaltungsraumes Horb zu den angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten der Musikschule in Horb anmelden.
- Der Schüler ist zu regelmäßigem und pünktlichem Besuch der für ihn festgesetzten Unterrichtsstunden verpflichtet. Er hat den Weisungen des Schulleiters und der Lehrkräfte gewissenhaft nachzukommen. Verhinderungen sind der Lehrkraft rechtzeitig mitzuteilen und entbinden nicht von der Entrichtung der Unterrichtsgebühren.
- Vernachlässigung des Unterrichts, ungenügende Leistungen, ungebührliches Verhalten des Schülers oder Nichtzahlung der Unterrichtsgebühr berechtigen den Schulleiter, nach schriftlicher Mahnung den Schüler aus der Musikschule auszuschließen.
- Schüler der Unterrichtsart nach § 2 Ziffer 5 müssen einem örtlichen Musikverein angehören, der Mitglied im Stadtverband der Musikvereine der Stadt Horb ist. Sie verpflichten sich, außer mit diesem örtlichen Musikverein auch bei Veranstaltungen der Musikschule öffentlich aufzutreten.
§ 6 Lernmittel
- Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten usw.) sind in der Regel von den Eltern anzuschaffen. Es ist empfehlenswert, den Rat der Musikschule einzuholen. Eine beschränkte Zahl von Instrumenten kann nach Unterzeichnung eines Leihvertrages ausgeliehen werden. Schüler nach § 2 Ziffer 5 bekommen ihr Leihinstrument über den Verein. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Der Schüler hat die ihm überlassenen Instrumente und Noten pfleglich zu behandeln, insbesondere dürfen an den Instrumenten keine unsachgemäßen Reparaturen vorgenommen werden. Entstandene Schäden sind dem Schulleiter anzuzeigen. Wird ein Instrument beschädigt oder unsachgemäß behandelt, so ist der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigte für den Schaden haftbar.
- Für die Überlassung von Leihinstrumenten wird eine angemessene Kaution erhoben. Die Kosten für die Generalüberholung eines zurückgegebenen Leihinstrumentes trägt der Ausleiher.
- Für die Überlassung von Leihinstrumenten wird eine Miete erhoben.
§ 7 Anmeldung
- Die Anmeldung zur Teilnahme am Unterricht erfolgt schriftlich, bei Minderjährigen durch den Erziehungsberechtigten auf einem Anmeldeformular der Musikschule.
- Mit der Anmeldung anerkennt der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigte die Schulordnung und die Gebührenordnung. Die Schulordnung und die Gebührenordnung für die Musikschule hängen im Gebäude der Musikschule (Horb am Neckar, Neckarstraße 74) aus.
- Eine Verpflichtung, den Unterricht aufzunehmen, besteht seitens der Musikschule nicht.
- Über die Aufnahme der Schüler entscheidet der Leiter der Schule.
§ 8 Abmeldung
Eine Abmeldung des Schülers kann grundsätzlich nur auf Ende eines Semesters erfolgen und muss mindestens vier Wochen vorher beim Schulleiter schriftlich eingehen. Abmeldungen während des laufenden Semesters können nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. Wegzug oder längere Krankheit) berücksichtigt werden und sind ebenfalls schriftlich beim Schulleiter vorzunehmen. Bei den Lehrkräften mündlich vorgebrachte Abmeldungen haben keine Gültigkeit.§ 9 Gebühren / Zuschüsse
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl und Art des dem Schüler tatsächlich angebotenen und erteilten Unterrichts.
- Die Unterrichtsgebühren und ihre Fälligkeit werden in der Gebührenordnung für die Musikschule festgelegt.
- Die Gebührenentrichtung mittels Banklastschriftverfahren kann im Rahmen der Gebührenordnung geregelt werden
§ 10 Gebührenabsetzung / Beurlaubung / Ermäßigungen / Zuschläge
- Aus schulischen Gründen ausgefallener Unterricht wird nach Möglichkeit nachgeholt. Besteht seitens der Musikschule keine Möglichkeit, ausgefallenen Unterricht nachzuholen, so werden die monatlichen Gebühren anteilig abgesetzt, wenn der Unterricht aus schulischen Gründen mehr als einmal im Monat ausfiel.
- In besonderen Fällen (z. B. längerer Krankheit) kann der Schüler beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist beim Schulleiter schriftlich zu beantragen. Für die Zeit der Beurlaubung entfällt die Zahlung der Unterrichtsgebühr bzw. es erfolgt eine entsprechende Rückerstattung.
- Im Rahmen der Gebührenordnung können Zuschläge zu den Gebühren und Ermäßigungen geregelt werden. Es sind dies:
Zuschläge: Erwachsenenzuschlag
Ermäßigungen: Familienermäßigung, Mehrfächerermäßigung, Sozialermäßigung, Ermäßigung für die Volksmusikernachwuchsausbildung; diese wird nur für eine Unterrichtsart gewährt.
Die Ermäßigung für die Volksmusikernachwuchsausbildung kann von Leistungsnachweisen abhängig gemacht werden. Das Verfahren regeln die Musikschule und die Arbeitsgemeinschaft der Musikvereine. Kommt es zu keiner Einigung über das Verfahren, legt die Musikschule das Verfahren fest. Die Gewährung von Ermäßigungen kann zeitlich begrenzt werden.
§ 11 Öffentliches Auftreten
Das öffentliche Auftreten von Schülern der Musikschule bedarf der Absprache mit ihren Fachlehrern.§ 12 Unterrichtseinteilung
An der Städtischen Musikschule wird sowohl Einzel- als auch Gruppenunterricht erteilt. Der Leiter der Musikschule teilt den Unterricht (Schülerzuweisung und Stundenplangestaltung) nach Anhörung des Fachlehrers ein.§ 13 Instrumentales Zusammenspiel
Das instrumentale Zusammenspiel und die Mitwirkung in Spielgruppen sind Teile der musikalischen Ausbildung an der Musikschule. Die Schüler sind in der Regel verpflichtet, nach Aufforderung des Schulleiters oder des Fachlehrers am instrumentalen Zusammenspiel teilzunehmen oder einer Spielgruppe beizutreten.Die Teilnahme am instrumentalen Zusammenspiel oder der Beitritt zu einer Spielgruppe ist auch jugendlichen Musikern gestattet, die nicht der Musikschule angehören, wenn sie nach Urteil des Leiters der Musikschule den dazu erforderlichen Leistungsstand erreicht haben. Dieses gemeinsame Musizieren ist kostenlos.
§ 14 Inkrafttreten
Die Neufassung der Schulordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung vom 1. August 1992 außer Kraft.Horb am Neckar, den 11. Juli 1995
Bürgermeisteramt
gez. T h e u r e r
Oberbürgermeister